In einer aktuellen Diskussion über medizinethische Grenzfälle, die am 15. Februar 2026 stattfand, beleuchteten Dr. Sabine Mahncke und Prof. Dr. Christian Weiß ihren Berufsalltag am Klinikum Lüneburg. Beide Ärztinnen sind Mitglieder des Ethikkomitees, das therapeutische Entscheidungen vor dem Hintergrund ethischer Fragestellungen begleitet. Vor allem das Wohl der Patient*innen steht dabei im Mittelpunkt aller Entscheidungen, wie Dr. Weiß betonte.
In zeitlich dringenden Fällen bieten sie Angehörigen eine Beratung an, um langfristige Therapieentscheidungen zu treffen. Dr. Mahncke hob hervor, dass dabei oft Änderungen im Therapieziel erfolgen, die von einer bloßen Lebenserhaltung hin zur Linderung in der finalen Phase gehen können. Diese Änderungen sind vor allem bei der Behandlung extrem frühgeborener Kinder von Bedeutung, wo häufig sehr schwierige Entscheidungen getroffen werden müssen.
Die Rolle von Patientenverfügungen
Interne Spannungsfelder zwischen dem ärztlichen Personal und den Angehörigen können entstehen, die die Wichtigkeit von Patientenverfügungen verdeutlichen. Prof. Dr. Alexander Stark, Juniorprofessor für Öffentliches Recht, ging auf das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben ein. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass der Unterschied zwischen Lebensanfang und Lebensende hervorgehoben werden muss, da Neugeborene keine freiverantwortlichen Entscheidungen treffen können.
In Bezug auf Sterbehilfe wurden verschiedene Ansichten und gesetzliche Rahmenbedingungen thematisiert. Passive und indirekte Sterbehilfe sind unter Berücksichtigung des Patientenwillens nicht strafbar, active Sterbehilfe bleibt jedoch strafbar. Insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin spielt die Frage der indirekten oder passiven Sterbehilfe eine große Rolle, da oft schwerkranke Kinder betroffen sind. Dr. Mahncke betonte, dass die Entscheidung über das Leben von Kindern stets unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Signale des Kindes getroffen wird.
Ein Plädoyer für rechtliche Änderungen
Ein weiterer Diskussionspunkt war das Verbot der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB, das Thomas Kück thematisierte. Prof. Stark plädiert für eine Änderung dieses Paragraphen und die Einführung eines Sterbehilfegesetzes. Dabei lehnt er aktive Sterbehilfe ab und betont die Bedeutung des freiverantwortlichen Willens der Patient*innen in allen Facetten der medizinischen Entscheidungen.
Diese lebhafte Diskussion zeigt, wie entscheidend es ist, ethische Grundsätze und rechtliche Vorgaben zu hinterfragen und zu aktualisieren. Die Anforderungen an das Gesundheitssystem sind vielfältig und benötigen ein sensibles und bedachtes Vorgehen, um das Wohl der Patient*innen stets in den Vordergrund zu stellen.