
Am 18. Juni 2025 bereitet sich die Hochschulgemeinschaft auf die bevorstehenden Gremienwahlen vor, die vom 23. Juni 2025, 12 Uhr bis zum 25. Juni 2025, 12 Uhr stattfinden werden. Diese Wahlen, die in Form einer Online-Wahl abgehalten werden, markieren einen entscheidenden Schritt in der modernen Hochschulpolitik.
Stimmberechtigte Studierende erhalten ihren Zugangslink zum Wahlportal bequem per E-Mail. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass alle Veranstaltungsteilnehmer problemlos an dem Wahlprozess teilnehmen können. Für Studierende, die kein mobiles Gerät zur Verfügung haben, stehen im Wahlbüro (UV 3/340) Laptops bereit. Neben diesen praktischen Informationen verspricht die Wahl-Webseite umfassende Details zu den Wahlmodalitäten.
Aufgaben der Gremien
Die gewählten Gremien haben spezifische Aufgaben, die sich wesentlich auf die Hochschulpolitik auswirken. Der Senat der Hochschule hat unter anderem die Aufgabe, die Wahl der Mitglieder des Rektorats zu bestätigen, Stellungnahmen zu Rechenschaftsberichten abzugeben, sowie Grundordnungen und weitere Satzungen zu erlassen und zu ändern. Die Zusammensetzung des Senats umfasst insgesamt 25 gewählte Mitglieder, darunter vier Studierende.
Der Fakultätsrat hingegen ist zuständig für die Wahl der Dekanin oder des Dekans und trifft Entscheidungen über die Verwendung von Geld- und Sachmitteln, Personal sowie Räumlichkeiten. Zudem hat der Fakultätsrat eine beratende Rolle in Fragen der Forschung und Lehre der Fakultät. Seine Mitgliedschaft setzt sich aus gewählten Vertretern verschiedener Gruppen innerhalb der Fakultät zusammen.
Rechtlicher Rahmen für Online-Wahlen
Der rechtliche Rahmen für solche Online-Wahlen an Hochschulen ist in Deutschland weitgefächert. Laut Bereich des Hochschulrechts ist das Hochschulrecht Landesrecht, was bedeutet, dass jedes Bundesland über ein eigenes Hochschulgesetz verfügt. Diese Unterschiede können zu spezifischen Regelungen hinsichtlich der Durchführung von Wahlen führen, jedoch erlaubt es die rechtliche Basis bereits in fast allen Bundesländern, solche elektronischen Wahlen abzuhalten. Hochschulen sind in der Lage, Regelungen zur Durchführung elektronischer Wahlen selbst zu erlassen, ohne dass eine spezielle Ermächtigung im Landeshochschulgesetz notwendig ist.
Ein Beispiel ist das Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg, das die Durchführung von Wahlen durch elektronische Übermittlung ausdrücklich erlaubt. Das Oberverwaltungsgericht in Thüringen hat bereits 2013 entschieden, dass Hochschulen Satzungsautonomie besitzen und Wahlordnungen selbst regeln können. Diese Entscheidungen unterstützen die Hochschulen dabei, die Wahlbeteiligung durch Online-Wahlen zu erhöhen.
In einigen Bundesländern, darunter Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, werden Hochschulen sogar dazu aufgefordert, Regelungen zur Förderung hoher Wahlbeteiligung zu schaffen. Es gibt allgemeine gesetzliche Ermächtigungen in den meisten Bundesländern, die es Hochschulen ermöglichen, ihre Wahlverfahren entsprechend zu gestalten.