Heute ist der 16.09.2025
Datum: 16.09.2025 - Source 1 ():
- 2024 registrierte die Techniker Krankenkasse bundesweit 6.431 Verdachtsfälle auf Behandlungsfehler.
- Diese Zahl ist eine der höchsten in der Geschichte der Krankenkasse.
- Prof. Dr. Klaus Weckbecker, Leiter am Institut für Allgemeinmedizin und Ambulante Gesundheitsversorgung der Universität Witten/Herdecke, wurde über 100 Mal als Gutachter in solchen Verfahren hinzugezogen.
- Die Verfahren betreffen meist Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Behandlungsfehler, seltener staatsanwaltliche Ermittlungen.
- Gerichte fragen Gutachter, ob Ärzte korrekt gehandelt haben.
- Die Zahl der Verfahren ist im Vergleich zu Millionen medizinischer Konsultationen gering, aber die Folgen können gravierend sein.
- Wichtige Fragen in diesen Fällen betreffen die Unvermeidbarkeit von Todesfällen.
- Hohe Risikofaktoren für Fehlentscheidungen bestehen im ärztlichen Notdienst, wo Ärzte auf unbekannte Patienten ohne Vorgeschichte treffen.
- Voreilige Selbstdiagnosen von Patienten können zu Fehlinformationen führen.
- Wichtige Maßnahmen zur Risikominderung:
- Langfristige Bindung zu Ärzten pflegen.
- Begleitperson zu wichtigen Terminen mitnehmen.
- Im Zweifelsfall kostenfreie Begutachtung bei der Ärztekammer beantragen.
- Prof. Weckbecker sieht Klagen als eine Form der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen.
- Nicht jede Fehldiagnose ist ein Behandlungsfehler; manche Krankheitsverläufe sind unvorhersehbar.
- Gerichte erwarten von Ärzten umsichtiges Handeln gemäß dem Standard des Faches, nicht Unfehlbarkeit.
Source 2 ():
- Vorgehen bei Verdacht auf Behandlungsfehler hängt von den Zielen der Betroffenen ab.
- Wichtiges Bedürfnis der Betroffenen: klärendes Gespräch mit der verantwortlichen Ärztin oder dem Arzt.
- Ansprechpartner können das Krankenhaus oder die Ärztin/der Arzt selbst sein.
- Im Krankenhaus kann das Beschwerdemanagement kontaktiert werden.
- In einigen Ländern gesetzlich vorgeschriebene unabhängige Patientenfürsprecher (Ombudsfrau/Ombudsmann) verfügbar.
- Patientenfürsprecher können bei Beschwerden beraten.
- Krankenkassen sind wichtige Ansprechpartner bei Verdacht auf Behandlungsfehler.
- Gesetzliche Krankenkassen unterstützen Mitglieder kostenlos bei Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern.
- Krankenkassen können Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes einholen.
- Ärzteschaft hat Einrichtungen (Gutachterkommissionen, Schlichtungsstellen) zur Unterstützung bei Behandlungsfehlerverdacht gegründet.
- Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind meist bei Ärztekammern oder Zahnärztekammern angesiedelt.
- Diese Einrichtungen prüfen Fälle, die nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind und in der Regel nicht älter als fünf bis zehn Jahre sind.
- Vorteil: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wird während des Verfahrens unterbrochen.
Source 3 ():
- Patientenrechtegesetz stellt Anforderungen an Nachweis von Behandlungsfehlern.
- Opfer und Angehörige müssen nachweisen:
- Behandlungsfehler ist passiert.
- Schaden erlitten.
- Fehler hat Schaden verursacht.
- Professor Peter Gaidzik von der Universität Witten-Herdecke erklärt, dass eine Möglichkeit oder überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen.
- Beweislast kehrt sich um, wenn ein grober Fehler belegt ist; Behandelnde müssen nachweisen, dass der Fehler den Schaden nicht verursacht hat.
- Betroffene stehen oft vor jahrelangen und teuren Rechtsstreitigkeiten.
- Beispiel von Greuner, der seit sechseinhalb Jahren mit dem Fall seiner Frau beschäftigt ist.
- Er erfuhr erst nach anderthalb Jahren, was mit seiner Frau passiert ist.
- Greuner leitete ein Schlichtungsverfahren bei der Landesärztekammer ein und führt nun einen Prozess.
- Er beschreibt den Prozess als extrem zermürbend, mit Gefälligkeitsgutachten und Versuchen des Krankenhauses, Haftung zu entgehen.
- Kliniken wollen oft ihren Ruf schützen; Ärztinnen und Ärzte fürchten hohe Schadensersatzforderungen.
- Diese Umstände gehen zu Lasten der Betroffenen.